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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
23.01.2025
Entscheidungen
#III R 1/23
Bundesfinanzhof 

III. Senat – Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 1/23 Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums ECLI:DE:BFH:2024:U.171024. IIIR 1.23.0 BFH III. Senat Gew St G § 9 Nr 1 S 1, Gew St G § 9 Nr 1 S 2, Gew St G § 14 S 2, Gew St G VZ 2016 , GG Art 20 Abs 3 vorgehend FG Münster, 27. Oktober 2022, Az: 10 K 3572/18 GLeitsätze Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert,...
Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 1/23 Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums ECLI:DE:BFH:2024:U.171024. IIIR 1.23.0 BFH III. Senat Gew St G § 9 Nr 1 S 1, Gew St G § 9 Nr 1 S 2, Gew St G § 14 S 2, Gew St G VZ 2016 , GG Art 20 Abs 3 vorgehend FG Münster, 27. Oktober 2022, Az: 10 K 3572/18 GLeitsätze Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war. Tenor Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2022 - 10 K 3572/18 G und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.10.2018 aufgehoben. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2016 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 vom 09.10.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der einfachen Kürzung in Höhe von 9.567 € gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 Gew St G ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Jahr 2016 (Streitjahr) die erweiterte Kürzung...

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