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23 February 2021 | Aktuell
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Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages

Die Verhaltensregeln des Deutschen Bundestages beruhen auf §44a und §44b des Abgeordnetengesetz (AbG). Paragraph 44a, der die Ausübung des Bundestagsmandats regelt, soll nun durch einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD verändert werden. Die Änderung sieht die Einführung eines Ordnungsgeldes für Abgeordnete beim Verstoß gegen die Hausordnung des Bundestages vor, der Entwurf wurde in der Plenardebatte am 11. Februar 2021 (19/209) ohne Aussprache an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen.


Anlass für den Gesetzentwurf sind in jüngster Zeit aufgetretene Störungen der Ordnung in den Büroliegenschaften durch Gäste von Mitgliedern, die laut Entwurf erst durch MdBs ermöglicht wurden. Im Zuge der Aufarbeitung dieser Ereignisse habe sich erwiesen, dass auch gegenüber Mitgliedern des Bundestages wirksame Sanktionen zur Durchsetzung der Hausordnung erforderlich seien.

Bisher werde eine Sanktion von MdBs durch §106b des Strafgesetzbuches und §112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen, die Mitglieder des eigenen Parlaments ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnehmen. Der Gesetzentwurf will diese Lücke schließen.

Im Folgenden werden die Verhaltensregeln vorgestellt, die für Bundestagsabgeordnete gelten und erklärt, was sich mit dem Gesetzentwurf verändern soll.


Wahrung der „Ordnung und Würde“ des Bundestages

§44a Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes legt fest, dass der Bundestagspräsident bei einer „nicht nur geringfügigen Verletzung“ der Ordnung und Würde des Bundestages ein Ordnungsgeld von 1000 Euro festsetzen kann. Findet zum wiederholten Male eine Verletzung statt, erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2000 Euro. Bei „gröblicher Verletzung“ der Ordnung und Würde des Bundestages können entsprechende MdBs für die Sitzungsdauer oder bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen werden.


Ordnungsgeld bei Verletzung der Hausordnung

Dieser §44a Absatz 5 soll gestrichen werden und als §44e in erweiterter Form wieder auftauchen. Der hinzugefügte Absatz lautet:

Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro […]

Paragraph 44a kann in seiner jetzigen Form ausschließlich auf das Verhalten der MdBs im Plenum angewandt werden, der geplante §44e soll nun auch Ordnungsmaßnahmen bei Verletzung der Hausordnung ermöglichen. Mit §44e soll also ein parlamentsinternes Sanktionsregime für Verstöße gegen die Hausordnung entstehen.


Transparenzregeln für MdBs

Weitere Verhaltensregeln, die von dem Gesetzentwurf nicht berührt werden, sind in §44a und §44b des Abgeordnetengesetzes formuliert. Diese regeln insbesondere die Angabe von Tätigkeiten und Einkünften der MdBs und werden daher auch als „Transparenzregeln“ bezeichnet.

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten ist darauf zu achten, dass die Ausübung des Mandats „im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages“ stehen muss (§ 44a Absatz 1 Satz 1 AbgG). Nach § 44a Absatz 1 Satz 2 AbgG sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat allerdings grundsätzlich zulässig. Dies bedeutet, dass neben dem Mandat mit diesen Tätigkeiten Einkünfte erzielt werden dürfen.

Absatz 2 regelt die Annahme von Geld und geldwerten Zuwendungen für die Ausübung ihres Mandats: Es ist MdBs untersagt, Zuwendungen „[f]ür die Ausübung des Mandats“ anzunehmen, insbesondere solche, die „nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird“ (§44a Absatz 2 Satz 2 AbG). Außerdem dürfen keine Leistungen ohne Erbringung einer angemessenen Gegenleistung angenommen werden (§ 44a Absatz 2 Satz 3 AbgG). Die Annahme von Spenden ist allerdings grundsätzlich erlaubt (§ 44a Absatz 2 Satz 4 AbgG).

In Absatz 4 ist zudem festgelegt, dass Mitglieder des Bundestages Tätigkeiten und Einkünfte, die sie vor beziehungsweise während ihres Mandats ausgeübt haben und auf eine „bedeutsame Interessenverknüpfung hinweisen könnten“, anzeigen und veröffentlichen müssen.



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