Blogartikel
29.12.2020 – Polit-X-Hintergrund
Back to Blog

Aktuelle Silvesterregeln in den Corona-Verordnungen

Kurz vor der Weihnachtspause haben alle föderalen Regierungen noch einmal ihre jeweiligen Coronaschutzverordnungen angepasst. Ob und wie man Feuerwerk abbrennen darf, wird dabei höchst unterschiedlich ausgelegt. Mithilfe der Polit-X-Datenbank haben wir die aktuellen (Stand 29.12.2020) Regeln aus den Originalquellen aufbereitet.


Neben den allgemeinen Bestimmungen, wie dem Verkaufsverbot von Feuerwerk, das bundesweit gilt, fällt der Wortlaut und die Auslegung des Infektionsschutzes je nach Bundesland höchst unterschiedlich aus. Da die Auslegung der finalen Regelungen teilweise an die kommunale Ebene verwiesen wurden und auch die Möglichkeit aktueller, abweichender Gerichtsurteile besteht, ist die folgende Auflistung ohne Gewähr.


Baden-Württemberg

Aus der aktualisierten Corona-Verordnung vom 15.12.2020, Drucksache 16/9550:

§ 1e Alkohol- und Pyrotechnikverbot(1) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.(2) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist im öffentlichen Raum verboten.


Aus der Pressemitteilung des Sozial- und Integrationsministeriums zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 15.12.2020:

Für die Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember sind Ausnahmen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. An Silvester und Neujahr wird es keine Lockerungen geben.


Bayern

Aus der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom 14.12.2020:

3.3 An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.


Berlin

Aus der aktualisierten Corona-Verordnung vom 15.12.2020, Drucksache 18/3247:

§ 25Verwendung von Feuerwerk; Aufenthalt an belebten Orten Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz4, Absatz 3 und 4 der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen, die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften besonders ausgewiesen werden, verboten. Die Ausweisung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und kann auch Ausnahmen für die professionelle Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vorsehen. Das Durchqueren der in Satz 1 genannten Orte gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthalts gilt nicht in Notfällen oder in Fällen besonderen Bedarfs.

Hier die Übersicht der Pyroverbotszonen aus einer Pressemitteilung der Innenverwaltung vom 23.12.2020.


Außerdem noch eine Antwort auf eine aktuelle schriftliche Frage aus dem Abgeordnetenhaus:

Auf welcher Grundlage (neben dem Corona-Virus) könnte voraussichtlich ein berlinweites Feuerwerksverbot ausgesprochen werden? :Das für das Verwenden von Feuerwerk einschlägige Sprengstoffrecht ermöglicht derzeit kein umfassendes Abbrennverbot. Das Allgemeine Sicherheits-und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) ermöglicht lediglich für lokal eng begrenzte Bereiche entsprechende Maßnahmen, soweit das zur Abwehr von Gefahren durch strafbaren oder bestimmungswidrigen Gebrauch von Feuerwerkskörpern erforderlich ist. Die Prüfung einzelner lokaler Allgemeinverfügungen erfolgt auf Grundlage einer Gefahrenprognose unter Würdigung der Vorkommnisse der Vorjahre.


Brandenburg

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 14.12.2020:

Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller dürfen in Brandenburg gar nicht verkauft werden. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Wege einer Allgemeinverfügung die Untersagung der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021 auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Und alle Personen müssen am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein - dann gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung. Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen (Demonstrationen) untersagt.


Bremen

Aus der Pressemitteilung des Innensenators vom 22.12.2020 :

Im Land Bremen gibt es nun zusätzlich ein stadtweites Abbrennverbot von Raketen und Böllern. Damit dürfen auch Überbleibsel an Feuerwerksartikeln aus dem vergangenen Jahr zum Jahreswechsel nicht verwendet werden. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung drohen Bußgelder in Höhe von 100 Euro fürs Abrennen sowie 50 Euro fürs Mitführen von Feuerwerk.


Hamburg

Aus der Pressemitteilung der Senatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 13.12.2020:

Die strengen, allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen bleiben auch über Silvester bestehen. Die zusätzliche Familienregel gilt nur zum Weihnachtsfest. Der Verkauf und das Zünden von Pyrotechnik zu Silvester sind in diesem Jahr generell verboten. Am Silvestertag und Neujahrstag gilt zudem ein An- und Versammlungsverbot. Über Ausnahmen vom Versammlungsverbot entscheidet die Versammlungsbehörde nach strengen Maßstäben.

Außerdem gibt zu den Regelungen noch einen aktuellen Antrag der Fraktion der AfD.


Hessen

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 14.12.2020:

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.


Mecklenburg-Vorpommern

Aus der Pressemitteilung des Innenministeriums zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 17.12.2020:

Zum diesjährigen Jahreswechsel ist das Zünden von Pyrotechnik auf öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt. Wer gegen diese Corona-Maßnahme verstößt, muss nun mit einem deutlich höheren Bußgeld rechnen. Es kann zwischen 50 und 1.000 Euro liegen. Innenminister Torsten Renz: „Die Sanktionsmöglichkeiten wurden noch einmal angehoben, um ein deutliches Signal zu senden. Wer trotz aller Verbote gegen die Silvesterregelungen verstößt, tut dies bewusst. Es wird sehr breit darüber aufgeklärt und jeder kennt die Vorgaben. Diese hat die Landesregierung auch gemacht, um Menschenansammlungen, die schnell zu Infektionsherden werden können, zu verhindern.“ Aus diesem Grund soll das Bußgeld, das zunächst vorgesehen, aber noch nicht per Verordnung in Kraft getreten ist, erhöht werden. Auch der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist in diesem Jahr verboten. Davon ausgenommen ist Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1, wie beispielsweise Tischfeuerwerk, Wunderkerzen und Knallfrösche.


Niedersachsen

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 16.12.2020:

§ 2 Absatz 1 b: Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten.


Aus der aktualisierten Corona-Verordnung vom 22.12.2020:

Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen ist in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes (...) auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Satz 1 genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen im Sinne der Sätze 1 und 2 fest.



Nordrhein-Westfalen

Aus der aktualisierten Corona-Verordnung vom 23.12.2020, Drucksache 17/4437:

(5) Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt. (2) Abweichend von Absatz I sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig 1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, außer am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021


Rheinland-Pfalz

Aus der aktualisierten Corona-Verordnung vom 21.12.2020, Drucksache 17/7738:

Die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 690, BS 2126-13) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 9 erhält folgende Fassung: „(9) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes ist untersagt.“ Versammlungen am 31. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021 sollen im Regelfall nicht genehmigt werden.


Saarland

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 15.12.2020:

Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Auch der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist verboten.


Sachsen

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 15.12.2020:

Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund. Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). (...) Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig: Heiligabend und Silvesternacht


Sachsen-Anhalt

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 15.12.2020:

Silvester und Neujahr gilt ein Versammlungsverbot, auch hier folgt Sachsen-Anhalt der Bundeslinie. Öffentliche Feuerwerke sind untersagt.


Schleswig-Holstein

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei zur aktualisierten Corona-Verordnung vom 14.12.2020:

Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden; die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr generell verboten werden soll; Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind landesweit in der Öffentlichkeit untersagt.


Thüringen

Aus der aktualisierten Corona-Verordnung vom 14.12.2020, Drucksache 7/31:

§ 6a Pyrotechnik, Jahreswechsel(1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.(2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31.Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1.Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten. (3) In der Zeit vom 31.Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1.Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegen-stände im öffentlichen Raum in den nach §5 Abs.1 Satz1 Nr.2 und3 festgelegten Bereichen unzulässig. (4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.
Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15.Dezember 2020 in der Zeit von 22Uhr bis 5Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes1 sind insbesondere: 14.weitere wichtige und unabweisbare Gründe. Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum 2) von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3Uhr des Folgetages


Egal ob Verordnungen auf Länder-, Bundes- oder Europaebene: Nutzen Sie die Alertfunktion von Polit-X um in Ihrem Themenfeld immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Testen Sie jetzt hier kostenlos Polit-X.