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10 December 2020 | Wissen
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Der Gesetzgebungsprozess in der EU

EU-Recht bricht nationales Recht – deshalb sind die Gesetze, die in Brüssel verabschiedet werden, unter Umständen sehr relevant in Deutschland. Aber wie funktioniert der Gesetzgebungsprozess in der EU und welche Organe sind beteiligt? Dieser Artikel bietet einen knappen Überblick.


Beteiligte Organe

Im Gegensatz zu nationalen Parlamenten ist das Europäische Parlament nicht allein für die Gesetzgebung zuständig. Sowohl die Europäische Kommission als auch der Rat der Europäischen Union wirken bei der Rechtssetzung auf EU-Ebene mit.

Das Europäische Parlament ist das einzige EU-Organ, welches direkt von den BürgerInnen der EU gewählt wird. Die Europäische Kommission besteht aus jeweils einer KommissarIn pro Mitgliedstaat, welche von den nationalen Regierungen vorgeschlagen wird. Im Rat der Europäischen Union, auch Ministerrat genannt, sitzen die jeweiligen FachministerInnen der nationalen Regierungen. Durch Einbezug der beiden letztgenannten Organe werden also auch die Interessen der Mitgliedstaaten, die ihre Souveränitätsrechte an die EU abgetreten haben, mitberücksichtigt.

In der Polit-X-Datenbank finden sich tagesaktuell alle Dokumente, die den Organen der Europäischen Union veröffentlicht werden, in deutscher und englischer Sprache.


Arten von EU-Gesetzen

Bei der Rechtsetzung durch die EU unterscheidet man in primäres Gemeinschaftsrecht, also die Gründungsverträge der EU, und sekundäres Gemeinschaftsrecht, welches von den Organen der EU geschaffen wird.

Im Sekundärrecht gibt es zwei verschiedene Rechtsetzungsakte: Verordnungen sind EU-Gesetze, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit erlangen. Richtlinien hingegen sind Rahmengesetze. Das bedeutet, sie stellen eine politische Forderung, die innerhalb einer bestimmten Frist von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Wie genau sie die formulierten Ziele erreichen, ist den Mitgliedstaaten dabei selbst überlassen.


Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Das wichtigste Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union ist seit Verabschiedung des Vertrages von Lissabon 2009 das sogenannte Ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Die von der Kommission vorgeschlagenen Gesetze werden hierbei von Ministerrat und Parlament gemeinsam verabschiedet. Dieser Prozess kann bis zu drei Lesungen beinhalten.

Zunächst verfasst die europäische Kommission einen Gesetzvorschlag. Sie verfügt über das alleinige Initiativrecht, kann aber vom Europäischen Parlament dazu aufgefordert werden, zu einem bestimmten Sachverhalt tätig zu werden. Der Vorschlag wird zunächst im Europäischen Parlament in einer ersten Lesung beraten, das Parlament gibt im Anschluss eine Stellungnahme ab oder kann Änderungsvorschläge äußern. Anschließend muss der Europäischen Rat dem vorliegenden Vorschlag zustimmen. Wenn er dies in seiner ersten Lesung tut, ist der Gesetzvorschlag bereits angenommen.

Der Rat kann den Vorschlag allerdings auch unter Angabe einer Begründung ablehnen. Er wird dann erneut vom Parlament in einer zweiten Lesung beraten. Das Parlament kann den Änderungsvorschlägen des Rates folgen kann oder das gesamte Verfahren durch eine Ablehnung beenden. Mit einer absoluten Mehrheit kann das Europäische Parlament auch erneute Änderungen des Ratsvorschlages einfordern.

Falls die Europäische Kommission diesen Änderungsvorschlägen zustimmt, ist der Rechtsakt gültig. Lehnt die Kommission die Änderungen des Parlaments ab, muss der Rat einstimmig entscheiden, damit das Gesetz doch noch in Kraft treten kann. Sollte der Rat die Änderungsvorschläge allerdings ablehnen, so muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Sollte hier keine Einigung gefunden werden, scheitert das Gesetzvorhaben endgültig. Im Falle einer Einigung müssen Parlament und Rat dieser in einer dritten Lesung zustimmen.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sind also Kommission, Parlament und Rat maßgeblich beteiligt; weder der Rat noch das Parlament sind in der Lage, Änderungsvorschläge am ursprünglichen Kommissionsvorschlag allein durchzusetzen. Ohne Einbezug des Europäischen Parlaments ist es in der EU außerdem nicht möglich, Gesetze zu verabschieden; ein Großteil der Rechtsetzung kann nicht ohne die Zustimmung des Parlaments erfolgen.


Weitere Gesetzgebungsverfahren

Weitere Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union sind das Zustimmungsverfahren und das Konsultationsverfahren. Beim Zustimmungsverfahren hat das Parlament zwar keine gestalterische Rolle, aber eine Art Veto-Recht. Die Zustimmung des Europäischen Parlament ist beispielsweise beim Abschluss von Assoziierungsabkommen der EU, bei EU-Beitritten oder Verträgen mit Drittstaaten gefragt. Bei Konsultationsverfahren hingegen ist der Rat der Europäischen Union das entscheidende Gremium. Das Parlament hat hier lediglich eine beratende Funktion.


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Verwendete Literatur

  • Bundeszentrale für politische Bildung (2010): Europäische Gesetzgebung. bpb.de. Online verfügbar.
  • Piepenschneider, Melanie (2015): Vertragsgrundlagen und Entscheidungsverfahren. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Europäische Union. Informationen zur politischen Bildung. überarbeitete Neuauflage. 18–35.