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24.03.2022 – Polit-X Analyse
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Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode – das Diskontinuitätsprinzip im Bundestag

Was passiert mit Gesetzentwürfen, die nicht im Laufe der Legislatur zur Verabschiedung gebracht wurden? Kann man Trends erkennen, wann sie eingebracht werden, welche Sachgebiete vorkommen und welche Urheber verantwortlich sind? Mithilfe des Vorgangstools von Polit-X haben wir die letzte Legislatur dahingehend analysiert und nehmen das Diskontinuitätsprinzip genauer unter die Lupe.


Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich in einer vergleichenden Ausarbeitung dem Diskontinuitätsprinzip gewidmet. Laut § 125 S. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) gilt: „Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.“ Petitionen und Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen (z. B. Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages) sind davon ausgenommen.

Wichtig ist dabei, dass die Diskontinuität ausschließlich für Vorgänge im Bundestag gilt. Stehen im Gesetzgebungsverfahren beispielsweise noch Entscheidungen anderer Organe aus, sind diese nicht davon berührt.

Für die aktuelle Analyse werden zunächst die Gesetzesvorgänge betrachtet, die im Bundestag dem Diskontinuitätsprinzip unterliegen. Für die letzte, 19. Legislaturperiode, fallen darunter 142 Vorlagen. Der Zeitpunkt einer Gesetzesinitiative scheint dabei nur eine untergeordnete Rolle zu spielen. Diskontinuierte Gesetzesentwürfe verteilen sich relativ gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Legislaturperiode, in denen sie initiiert wurden: 10 in 2017, 31 in 2018, 44 in 2019, 33 in 2020 und 24 in 2021. Schaut man zunächst auf die Fraktionen, die die Entwürfe initiiert hatten, zeigt sich folgendes Bild:


Nahezu die Hälfte der Entwürfe der größten Oppositionsfraktion der letzten Legislaturperiode, der AfD, wurden in der letzten Legislaturperiode durch das Diskontinuitätsprinzip für erledigt erklärt. Ein genauerer Blick auf die Vorlagen zeigt, dass die meisten Vorlagen bereits in den Ausschüssen diskutiert wurden und eine Ablehnung der Vorlage vorgeschlagen wurde. In diesen Fällen fehlte lediglich ein weiterer Durchgang im Parlament, um die Abweisung des Entwurfs offiziell zu machen. Betrachtet man die Gesamtzahl der eingebrachten Gesetzentwürfe, die allesamt nicht über die zweite Beratung im Parlament hinausgegangen sind, zeigt sich thematisch, dass in den Anliegen der AfD-Fraktion vor allem die Bereiche Recht, Innere Sicherheit und bundestagsinterne Regelungen behandelt werden. Wie die folgende Grafik zeit, spielen diese Themen auch bei den anderen Fraktionen eine große Rolle.




Blickt man genauer auf die 14 diskontinuierten Gesetzesentwürfe der Bundesregierung stechen vor allem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit jeweils drei Entwürfen hervor – darunter die prominent diskutierte Novellierung des Bundesjagdgesetzes und die Einführung eines Tierwohlkennzeichengesetzes im BMEL; sowie dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes hinsichtlich einer ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte im BMJV, zu dem es auch mehrere Gegenentwürfe aus den Oppositionsfraktionen gab.




58 Gesetzentwürfe, die auf Gesetzesanträge im Bundesrat zurückzuführen sind, fielen ebenfalls unter das Diskontinuitätsprinzip. Überdies gibt es noch zahlreiche Gesetzesvorhaben bzw. zu Gesetzen verabschiedete Stellungnahmen, die vom Bundesrat noch in der alten Wahlperiode beschlossen wurden. Liegt der ausstehende Schritt noch auf Seiten des Bundesrates können diese Vorlagen deshalb ohne erneuten Regierungs- bzw. Bundesratsbeschluss in den neuen Bundestag eingebracht werden. Für die letzte Legislaturperiode gibt es in dieser Form 51 Gesetzesanträge von Bundesländern, die entweder bisher im Bundesrat noch nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden oder lediglich in die jeweiligen Ausschüsse überwiesen worden sind.



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