Direktmandate im Deutschen Bundestag seit 2005
Für die Größe des kommenden Bundestages ist auch die Zahl der Direktmandate entscheidend, die die Fraktionen des Bundestages jeweils ergattern können. Wir haben uns einmal angeschaut, wie die Direktmandate in den letzten vier Wahlperioden verteilt waren und zu welchen Konstellationen das geführt hat.
Direktmandate
Der Deutsche Bundestag hat mindestens 598 Sitze. 299 davon werden per Erststimme, die anderen 299 per Zweitstimme vergeben. Mit der Erststimme wird durch Mehrheitsentscheid eine DirektkandidatIn für jeden Wahlkreis ermittelt. Die Zweistimmen legen fest, welche Abgeordneten über die Landeslisten ihrer jeweiligen Parteien in den Bundestag einziehen. Das Ergebnis trägt maßgeblich dazu bei, in welcher Stärke die Parteien schließlich im Bundestag sitzen.
Die nachfolgende Grafik zeigt an, wie sich die 299 Direktmandate auf die verschiedenen Fraktionen verteilen. Während sie in der 16. Wahlperiode noch gleichmäßig zwischen SPD und CDU/CSU aufgeteilt waren, ist seit der 17. Wahlperiode ein deutlicher Trend zugunsten der CDU/CSU zu erkennen. Die Linksfraktion konnte in den letzten vier Wahlperioden zwischen drei und 16 Direktmandate gewinnen, die Fraktion der Grünen jeweils eines. Bei ihrem erstmaligen Einzug in den Bundestag im Jahr 2017 war die AfD gleich mit drei DirektkandidatInnen vertreten. Die FDP-Fraktion ist in dieser Grafik nicht vertreten, da sie in den vergangenen vier Wahlperioden nur aus ListenkandidatInnen bestand.
Entsprechend dieser Zahlen sind in der CDU/CSU-Fraktion mittlerweile auch hauptsächlich DirektkandidatInnen vertreten, in der SPD sank deren Anteil stark ab: Während beide Fraktionen am Anfang der 16. Wahlperiode zu knapp über 60% aus DirektkandidatInnen bestanden, stieg der Anteil an DirektkandidatInnen in der CDU/CSU-Fraktion seither auf bis zu 93% (19. WP) und sank bei der SPD-Fraktion auf bis zu 30% (18. WP). Bemerkenswert ist, dass die CSU sowohl in der 19. als auch in der 17. Wahlperiode komplett aus direkt gewählten Abgeordneten bestand.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Es kommt regelmäßig vor, dass eine Partei in einem oder mehreren Bundesländern mehr Direktmandate erhält, als ihr – laut Zweitstimme – Sitze im Bundestag zustehen. Dadurch kommen Überhangmandate zustande: Die Differenz der Direktmandate wird als zusätzliche Sitze angerechnet. Dadurch übertrifft die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag die vorgesehenen 598 Sitze.
Damit es durch die Überhangmandate nicht zur Verzerrung des Wahlergebnisses kommt, wurden mit der Wahlrechtsänderung von 2013 die sogenannten Ausgleichsmandate eingeführt. Durch diese wird die Gesamtzahl der Sitze vergrößert, sodass die Überhangmandate im Sinne des Proporzes ausgeglichen sind und sie für eine Partei keinen relativen Vorteil mehr darstellen. Die den Parteien auf Bundesebene zugewiesenen Sitze werden auf die Landeslisten der Parteien nach ihrem dortigen Zweitstimmenanteil aufgeteilt. Seit einer weiteren Wahlrechtsreform 2020 beginnt dieser Ausgleich erst ab dem dritten Überhangmandat.
In der folgenden Grafik ist veranschaulicht, wie sich die reguläre Anzahl der Sitze im Bundestag durch die Überhangs- und Ausgleichsmandate erhöht. Vor allem der 19. Deutsche Bundestag fällt dabei auf: Die 43 Überhangmandate, die die CDU/CSU erlangte, mussten durch 65 Ausgleichsmandate kompensiert werden. Der Bundestag vergrößerte sich dadurch von 598 auf 709 Mitglieder.
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