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23.11.2012
Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 12. November 2012 zur Vorlage ­ zur Beschlussfassung 

Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Drucksache 17/066122.11.201217. WahlperiodeDer Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Sozialesmehrheitlich ­ mit SPD, CDU und 1 Stimme PIRATEN gegen GRÜNE, LINKE und 1 Stimme PIRATEN An HauptBeschlussempfehlungdes Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 12. November 2012 zur Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ Drucksache 17/0535 Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches SozialgesetzbuchDas Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Vorlage ­ zu...
Drucksache 17/066122.11.201217. WahlperiodeDer Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Sozialesmehrheitlich ­ mit SPD, CDU und 1 Stimme PIRATEN gegen GRÜNE, LINKE und 1 Stimme PIRATEN An HauptBeschlussempfehlungdes Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 12. November 2012 zur Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ Drucksache 17/0535 Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches SozialgesetzbuchDas Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Vorlage ­ zur Beschlussfassung - , Drucksache 17/0535, wird mit folgenden Änderungen angenommen: 1. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Das gemeinsame Landesgremium bittet bei länderübergreifenden Fragestellungen die entsprechenden Gremien im Land Brandenburg um Stellungnahme und regt in geeigneten Abständen gemeinsame Beratungen zu bestimmten Fragestellungen an. (4) Die Beteiligten nach § 3 Absatz 1 stellen dem gemeinsamen Landesgremium die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung." 2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt.-2b) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt: ,,e) der Ärztekammer Berlin sowie f) der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und KinderJugendlichenpsychotherapeuten Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin)," 3. § 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Stimmberechtigt sind nur die Vertreterinnen oder Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen...

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