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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
04.05.2018
Entscheidung
#1 ABR 50/16
Bundesarbeitsgericht 

1. Senat, Unzulässige Beschwerde - Anforderungen an die Beschwerde-begründung

Entscheidungen Versand von Entscheidungsabdrucken  BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 20.3.2018, 1 ABR 50/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318. B.1 ABR 50.16.0 Unzulässige Beschwerde - Anforderungen an die Beschwerde-begründung Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 Ta BV 2/16 - wird zurückgewiesen.2. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 Ta B...
Entscheidungen Versand von Entscheidungsabdrucken  BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 20.3.2018, 1 ABR 50/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318. B.1 ABR 50.16.0 Unzulässige Beschwerde - Anforderungen an die Beschwerde-begründung Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 Ta BV 2/16 - wird zurückgewiesen.2. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 Ta BV 2/16 - aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 8. Oktober 2015 - 9 BV 910/14 - als unzulässig verworfen. Gründe 1 A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungs- und Auskunftsrechte bei der Gewährung von Aktienoptionen.2 Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Konzern der T Inc. (nachfolgend TFS), unterhält in Bremen einen Betrieb, in dem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist.3 Ein bei der TFS gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet in jedem Jahr, welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern Aktienoptionen zugeteilt werden. Die Arbeitgeberin konnte in der Vergangenheit hierzu Vorschläge unterbreiten. Nachdem der Betriebsrat von ihr zunächst noch Übersichten über die Verteilung der Aktienoptionen erhielt, wurde ihm im Jahr 2014 nur noch mitgeteilt, welche Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden.4 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er habe bei der Verteilung der Aktienoptionen als Entgeltleistung nach § 87...

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