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29.12.2022
Pressemitteilung
Mehr Übersichtlichkeit und Transparenz - Innenministerium veröffentlicht einheitliche Vorgaben für Kommunale Ordnungsdienste in Schleswig-Holstein
KIEL. In Schleswig-Holstein gelten künftig einheitliche Regeln für alle Kommunalen Ordnungsdienste (KOD). Dies betrifft die sogenannte "Ausübung unmittelbaren Zwangs". Die dafür notwendige Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) schafft landeseinheitliche Maßstäbe und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Da Polizei und Kommunale Ordnungsdienste die Gefahrenabwehr als gemeinsame Aufgabe wahrnehmen, sind nun auch die Kommunalen Ordnungsdienste bei der Neufassung der AVV berücksichtigt worden. \n "...
KIEL. In Schleswig-Holstein gelten künftig einheitliche Regeln für alle Kommunalen Ordnungsdienste (KOD). Dies betrifft die sogenannte "Ausübung unmittelbaren Zwangs". Die dafür notwendige Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) schafft landeseinheitliche Maßstäbe und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Da Polizei und Kommunale Ordnungsdienste die Gefahrenabwehr als gemeinsame Aufgabe wahrnehmen, sind nun auch die Kommunalen Ordnungsdienste bei der Neufassung der AVV berücksichtigt worden. \n "Wir sorgen damit für einen hohen landeseinheitlichen und vergleichbaren Sicherheitsstandard bei den Kommunalen Ordnungsdiensten", erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack. \n Von Gesetzes wegen war und ist der Kommunale Ordnungsdienst auch zur Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Einsatzmittel, wie Fesseln, Reizstoffe, Diensthund oder auch durch den Einsatz von Schlagstöcken befugt. Ausgenommen sind Schusswaffen, Distanz-Elektro-Impulsgeräte (DEIG) und Sprengmittel. Festgelegt wurden nun die allgemeinen Leitlinien, die beim Einsatz dieser Mittel gelten. \n Voraussetzung für die Ausstattung mit den genannten Einsatzmitteln ist eine Schulung und regelmäßige Fortbildung. Schulungen und Fortbildungen sind zu dokumentieren. Der Gebrauch dieser Einsatzmittel gegen Personen durch den Kommunalen Ordnungsdienst erfordert stets eine strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und soll nur zum Schutz der Vollzugskräfte oder Dritter sowie in den Fällen von Notwehr oder Nothilfe...
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