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11.04.2018
Meldung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 

Alternative Investmentfonds: Erwerbbarkeit von Vermögensgegenständen nach dem KAGB

Alternative Investmentfonds: Erwerbbarkeit von Vermögensgegenständen nach dem KAGB Datum:10.04.2018 Immobilien-Sondervermögen nach §§ 231 ff. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB dürfen in Immobilien-Gesellschaften investieren. In einer Auslegungsentscheidung hat die BaFin nun geregelt, welche Voraussetzungen mindestens erfüllt sein müssen, damit ein AIF (Alternativer Investmentfonds) in diesem Zusammenhang als Immobilien-Gesellsch...
Alternative Investmentfonds: Erwerbbarkeit von Vermögensgegenständen nach dem KAGB Datum:10.04.2018 Immobilien-Sondervermögen nach §§ 231 ff. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB dürfen in Immobilien-Gesellschaften investieren. In einer Auslegungsentscheidung hat die BaFin nun geregelt, welche Voraussetzungen mindestens erfüllt sein müssen, damit ein AIF (Alternativer Investmentfonds) in diesem Zusammenhang als Immobilien-Gesellschaft erworben werden darf.Von der Auslegungsentscheidung unberührt bleibt die Frage, wie diese Fallkonstellationen aus versicherungsaufsichtsrechtlicher Sicht zu werten sind. Zudem beeinflusst die Qualifikation als Immobilien-Gesellschaft in Bezug auf die Erwerbbarkeit für ein Immobilien-Sondervermögen oder einen offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Übrigen nicht die zusätzliche Qualifikation als AIF.Fanden Sie den Beitrag hilfreich?Wir freuen uns über Ihr Feedbackhilfreichweniger hilfreich Kommentar:

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