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01.08.2013
Kleine Anfrage
Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe
Sächsischer Landtag 5. WahlperiodeDRUCKSACHE 5 / 1 2 4 8 4Kleine Anfrageder/Abgeordneten Andrea Roth Fraktion DIE LINKEThema:Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe Nach § 8 Abs. 2 Sächsisches Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) sind die Gemeinden bzw. die Abwasserzweckverbände berechtigt, die Kleineinleiterabgabe, einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes, auf diejenigen umzulegen, die das abgabenpflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet haben." (siehe ...
Sächsischer Landtag 5. WahlperiodeDRUCKSACHE 5 / 1 2 4 8 4Kleine Anfrageder/Abgeordneten Andrea Roth Fraktion DIE LINKEThema:Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe Nach § 8 Abs. 2 Sächsisches Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) sind die Gemeinden bzw. die Abwasserzweckverbände berechtigt, die Kleineinleiterabgabe, einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes, auf diejenigen umzulegen, die das abgabenpflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet haben." (siehe SMUL) Da in den Abwasserzweckverbänden sehr unterschiedliche mit dieser Berechtigung umgegangen wird,frage ich die Staatsregierung:1. In welcher Höhe berechnen die Abwasserzweckverbände die Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Erhebung der gesetzlich festgelegten Pauschale für die Kleineinleiterabgabe in Höhe von 17,90 pro Einwohner und Jahr?2. Wie sind die Kosten für den Verwaltungsaufwand in den Kleineinleitersatzungen und in den Bescheiden auszuweisen? (Getrennt nach Kleineinleiterabgabe und Verwaltungsaufwand wie z. B. beim AZV Reichenbacher Land oder in einer Summe wie beim Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland ZWAV.)MdL Andrea RothDresden, 30.07.2013Eingegangen am:31. JULI 2013Ausgegeben am:
Errors and omissions excepted. As of: 01.08.2013