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09.08.2013
Antwort der Landesregierung
auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordneter Steffen Rosmeisl (CDU) 

§ 40 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/2339 07.08.2013Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordneter Steffen Rosmeisl (CDU) § 40 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7998 Vorbemerkung des Fragestellenden: In § 40 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Hinderungsgründe zur Mitgliedschaft im Gemeinderat geregelt. Grundsätzlich können Bedienstete der Gemeinde nicht Mitglied des Gemeinderates sein. So könne...
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/2339 07.08.2013Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordneter Steffen Rosmeisl (CDU) § 40 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7998 Vorbemerkung des Fragestellenden: In § 40 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Hinderungsgründe zur Mitgliedschaft im Gemeinderat geregelt. Grundsätzlich können Bedienstete der Gemeinde nicht Mitglied des Gemeinderates sein. So können insbesondere leitende, aber auch andere Bedienstete der Gemeinde nicht Mitglieder des Gemeinderates werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Gründe führen die Landesregierung zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung von abhängig beschäftigten Gemeindebediensteten verfassungskonform ist? Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 b) der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) können hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates dieser Gemeinde sein. Ausgenommen hiervon sind nicht leitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofdienstes, der Eigenbetriebe und ähnlicher Einrichtungen. Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 b) GO LSA zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ist Art. 137 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 91...

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