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27.03.2019
Schlussanträge
A
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTSMACIEJ SZPUNARvom 27. März 2019(1)Rechtssache C‑716/17 A(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht der Region Ost, Dänemark])„Vorlage zur Vorabentscheidung – Arbeitnehmer – Beschränkungen der Freizügigkeit – Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens – Wohnsitzvoraussetzung – Zulässigkeit“I. Einleitung 1. Im Urteil Radziejewski(2) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Bewilligung einer Entschuldung an ...
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTSMACIEJ SZPUNARvom 27. März 2019(1)Rechtssache C‑716/17 A(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht der Region Ost, Dänemark])„Vorlage zur Vorabentscheidung – Arbeitnehmer – Beschränkungen der Freizügigkeit – Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens – Wohnsitzvoraussetzung – Zulässigkeit“I. Einleitung 1. Im Urteil Radziejewski(2) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft, eine nach Art. 45 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt.2. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Frage, ob eine dänische Regelung über die gerichtliche Zuständigkeit in Entschuldungsverfahren im Widerspruch zu Art. 45 AEUV steht. Im Gegensatz zum vorlegenden Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil Radziejewski(3) ergangen ist, sieht das Gericht, das die Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erlassen hat, die in Rede stehende Regelung als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer an. Allerdings möchte das Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) wissen, ob diese Beschränkung gleichwohl gerechtfertigt sein kann. Mit seiner zweiten, hilfsweise gestellten Frage ersucht dieses Gericht den Gerichtshof, zu entscheiden, ob Art. 45 AEUV unter den Umständen des vorliegenden Falles unmittelbare Wirkung gegenüber privaten...
Errors and omissions excepted. As of: 27.03.2019