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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
17.11.2010
Entscheidungen
#I R 78/09
Bundesfinanzhof 

I. Senat – Partiarisches Darlehen - Kapitalertragsteuerabzug bei stiller Beteiligung und bei partiarischem Darlehen - Erstattung der Kapitalertragsteuer bei fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.6.2010, I R 78/09 Partiarisches Darlehen - Kapitalertragsteuerabzug bei stiller Beteiligung und bei partiarischem Darlehen - Erstattung der Kapitalertragsteuer bei fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist, ob Zahlungen an eine ausländische Gläubigerin als Zinsen aus partiarischen Darlehen zu beurteilen sind und deshalb der Kapitalertragsteuer unterliegen.2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1994 gegründete, im In...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.6.2010, I R 78/09 Partiarisches Darlehen - Kapitalertragsteuerabzug bei stiller Beteiligung und bei partiarischem Darlehen - Erstattung der Kapitalertragsteuer bei fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist, ob Zahlungen an eine ausländische Gläubigerin als Zinsen aus partiarischen Darlehen zu beurteilen sind und deshalb der Kapitalertragsteuer unterliegen.2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1994 gegründete, im Inland ansässige Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der KG. Ihr Unternehmensgegenstand besteht im Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS X sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages war die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, im Namen der Klägerin ein "partiarisches Darlehen" bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. DM aufzunehmen. Der Inhalt des Darlehensvertrages wurde in dem Gesellschaftsvertrag bereits dem Wortlaut nach vorgegeben.3 Am 13. Dezember 1994 schloss die Klägerin als Darlehensnehmerin mit der in Zypern ansässigen C-Ltd. als Darlehensgeberin eine "Vereinbarung über die Gewährung eines partiarischen Darlehens" (Darlehensvertrag) über 1 Mio. DM. In dem Darlehensvertrag heißt es u.a.:4 "2. Die Darleh(e)nseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im Übrigen nimmt das partiarische Darleh(e)n am Ergebnis der KG nicht teil, soweit sich nicht aus 3. etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird insoweit...

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