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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
08.01.2014
Entscheidungen
IV. Senat – Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Flächen an Dritten - Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zum Privatvermögen nach Betriebsaufgab...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.9.2013, IV R 16/10 Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Flächen an Dritten - Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zum Privatvermögen nach Betriebsaufgabe Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2004) Eigentümerin des Grundstücks X. Dieses hatte der Großvater der Klägerin ursprünglich im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet. Nach dessen Tod wurde das ...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.9.2013, IV R 16/10 Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Flächen an Dritten - Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zum Privatvermögen nach Betriebsaufgabe Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2004) Eigentümerin des Grundstücks X. Dieses hatte der Großvater der Klägerin ursprünglich im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet. Nach dessen Tod wurde das landwirtschaftliche Betriebsvermögen auf seine Kinder aufgeteilt, wobei der Teil der landwirtschaftlichen Flächen in A, zu dem auch das Grundstück X gehörte, auf die Mutter der Klägerin (im Weiteren: Mutter) übertragen worden war. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 1970 fielen die Grundstücke in A der Klägerin zu. Damit die Grundstücke nicht brach lagen, überließ die Klägerin diese aufgrund mündlichen Vertrages Dritten zur unentgeltlichen Bewirtschaftung. Die Grundstücke in A wurden zunächst lediglich "sauber gehalten", ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 wurde auf den Grundstücken Weizen angebaut. Die Grundstücke und auch das Grundstück X waren bereits zuvor von der Mutter aufgrund mündlicher Verträge an fremde Dritte zur Bewirtschaftung überlassen worden.2 Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt von 1967 bis 1979 auf einem der Mutter der Klägerin und sodann der Klägerin gehörenden Grundstück in A, dem Grundstück G, einen Legehennenbetrieb in einem von ihm errichteten...
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