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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
11.06.2014
Entscheidungen
V. Senat – Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils begründete, teils unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.4.2014, V B 48/13 Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils begründete, teils unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Vorsteuern aus Gutschriften über Schrottlieferungen verschiedener Firmen in den Streitjahren (2006 bis 2008) abziehbar sind.2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gmb H & Co. KG, betreibt einen Entsorgungsfachbetrieb. In diesem Zusammenhan...
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.4.2014, V B 48/13 Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils begründete, teils unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Vorsteuern aus Gutschriften über Schrottlieferungen verschiedener Firmen in den Streitjahren (2006 bis 2008) abziehbar sind.2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gmb H & Co. KG, betreibt einen Entsorgungsfachbetrieb. In diesem Zusammenhang kaufte sie von verschiedenen Firmen Schrotte an, die ihr von einem --nunmehr als Vermittler auftretenden-- ehemaligen Lieferanten angeboten wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen, weil es davon ausging, dass die Lieferungen an die Klägerin tatsächlich von dem ehemaligen Lieferanten und nicht von den jeweiligen Unternehmen erfolgt seien, in deren Namen der frühere Lieferant auftrat. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2006 auf und änderte den Umsatzsteuerbescheid 2007 dahingehend, dass weitere Vorsteuern zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 ab.3 Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängeln des FG zuzulassen. Entscheidungsgründe 4 II. Die...
Errors and omissions excepted. As of: 11.06.2014