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28.01.2021
Pressemitteilung
#V R 14/20
Bundesfinanzhof 

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung 28. Januar 2021 - Nummer 002/21 - Beschluss vom 10.12.2020 V R 14/20

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung 28. Januar 2021 - Nummer 002/21 - Beschluss vom 10.12.2020 V R 14/20 Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BSt Bl II 2019, 301) entschieden. Na...
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung 28. Januar 2021 - Nummer 002/21 - Beschluss vom 10.12.2020 V R 14/20 Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BSt Bl II 2019, 301) entschieden. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BSt Bl II 2019, 301 ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen nicht gemeinnützig (s. hierzu auch die Pressemitteilung vom 26.02.2019 - Nummer 009/19). Mit den in diesem Verfahren streitigen Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil "A" des Klägers ausgeübt wurden, erfüllte dieser keinen nach § 52 AO steuerbegünstigten Zweck. Allerdings hatte der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Klärung zurückverwiesen, ob die unter dem Namensbestandteil des Klägers durchgeführten Kampagnen und sonstigen Aktionen dem Kläger als Träger des so bezeichneten Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang bejaht und die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung verweist der BFH zunächst auf die aus § 126 Abs. 5 FGO folgende Bindungswirkung des in dieser Sache bereits ergangenen BFH-Urteils für den zweiten...

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