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23.05.2014
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

Verfassungsrechtliche Bedenken beim Landeswaldgesetz?

Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/9101Kleine Anfrage 3603des Abgeordneten Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENan die LandesregierungVerfassungsrechtliche Bedenken beim Landeswaldgesetz? Der NABU Brandenburg hat im Juni 2013 die rechtsgutachterliche Stellungnahme ,,Rechtliche Rahmenbedingungen des Waldwegeneu- und -ausbaus nach der Betriebsanweisung des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 07. Februar 2012" veröffentlicht. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirts...
Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/9101Kleine Anfrage 3603des Abgeordneten Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENan die LandesregierungVerfassungsrechtliche Bedenken beim Landeswaldgesetz? Der NABU Brandenburg hat im Juni 2013 die rechtsgutachterliche Stellungnahme ,,Rechtliche Rahmenbedingungen des Waldwegeneu- und -ausbaus nach der Betriebsanweisung des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 07. Februar 2012" veröffentlicht. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat hierauf mit einer eigenen Stellungnahme mit Datum vom 25.07.2013 reagiert, die den Mitgliedern des Ausschusses für Infrastruktur und Landwirtschaft am 10.09.2013 zugeleitet wurde. Hierin wird ausgeführt: ,,Es ist das Bundeswaldgesetz, das die Nutzfunktion in § 1 BWaldG in den Vordergrund stellt. Das LWaldG sieht diese gleichrangig (verfassungsmäßig bedenklich, da unmittelbar geltendes Bundesrecht) mit der Folge, dass den Anforderungen der Nutzfunktion dann nachzukommen ist, wenn die anderen Funktionen (Schutz und Erholung) nicht unverhältnismäßig tangiert werden." Ich frage die Landesregierung: 1. In § 1 LWaldG wird die Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit ausführlich dargelegt. Dabei wird die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes im Gegensatz zum BWaldG vor der Nutzfunktion genannt. Auch Art. 39 der Landesverfassung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen als Pflicht des Landes und aller Menschen. Ist die Landesregierung nach wie vor...

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