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23.05.2014
Unterrichtung
Parlamentarische Kontrollkommission 

Geschäftsordnung der G 10-Kommission

Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/3118 22.05.2014UnterrichtungParlamentarische KontrollkommissionMagdeburg, 15. Mai 2014Geschäftsordnung der G 10-KommissionSehr geehrter Herr Präsident, gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBI. LSA S. 25) gibt sich die G 10-Kommission eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission bedarf. Namens der Parlamentarischen Kontrollkommission darf ich Sie nunmehr bitten,...
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/3118 22.05.2014UnterrichtungParlamentarische KontrollkommissionMagdeburg, 15. Mai 2014Geschäftsordnung der G 10-KommissionSehr geehrter Herr Präsident, gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBI. LSA S. 25) gibt sich die G 10-Kommission eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission bedarf. Namens der Parlamentarischen Kontrollkommission darf ich Sie nunmehr bitten, diese Geschäftsordnung als Unterrichtung herauszugeben. Mit freundlichen GrüßenFrank Bommersbach Vorsitzender(Ausgegeben am 22.05.2014)23Geschäftsordnung der Kommission nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AG G 10-LSA) vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 25)§1 (1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter bestellt. (2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. (3) Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder endet nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt mit der Bestellung der neuen Mitglieder. §2 (1) Die Geschäftsstelle der Kommission wird beim Ministerium für Inneres und Sport eingerichtet. Der Geschäftsführer der Kommission, der vom Ministerium für Inneres und Sport bestellt wird, leitet die Geschäftsstelle. (2) Der Geschäftsführer ist bei der Wahrnehmung der Geschäftsführung nur an Weisungen des...

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