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20.04.2016
Pressemitteilungen
Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden
Siehe auch: Urteil des 3. Senats vom 20.4.2016 - B 3 P 4/14 R - Bundessozialgericht BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle - Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474 e-mail: pressestelle@bsg.bund.de Internet: http://www.bundessozialgericht.de Kassel, den 20. April 2016Medieninformation Nr. 8/16 Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden Der 14-jährige pflegebedürftige Kläger m...
Siehe auch: Urteil des 3. Senats vom 20.4.2016 - B 3 P 4/14 R - Bundessozialgericht BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle - Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474 e-mail: pressestelle@bsg.bund.de Internet: http://www.bundessozialgericht.de Kassel, den 20. April 2016Medieninformation Nr. 8/16 Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden Der 14-jährige pflegebedürftige Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, übernahm der mitreisende Großvater stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro wurde aufgrund des Auslandsaufenthalts abgelehnt. Der für die Pflegeversicherung zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 2016 ? anders als die Vorinstanzen ? entschieden, dass die Pflegekasse die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten auch im Ausland zu erstatten hat. Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Aufenthaltes im Ausland grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Das Pflegegeld wird bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weitergewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das...
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