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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
06.05.2010
Entscheidung
#B 13 R 16/09 R
Bundessozialgericht 

13. Senat - Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Teilanerkenntnis

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 28/10 vom 27.4.2010, Presse-Mitteilung Nr. 28/10 vom 10.5.2010 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2010, B 13 R 16/09 RRente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - TeilanerkenntnisLeitsätze1. Eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden.2. Ein Teilanerkenntnis ...
Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 28/10 vom 27.4.2010, Presse-Mitteilung Nr. 28/10 vom 10.5.2010 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2010, B 13 R 16/09 RRente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - TeilanerkenntnisLeitsätze1. Eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden.2. Ein Teilanerkenntnis ist gegeben, wenn eine Rechtsfolge ohne "Drehen und Wenden" zugegeben ist.TenorAuf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2007 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit streitig.2 Im Rahmen eines Rechtsstreits auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem SG (S 1 RI 432/02) erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2003 gegenüber dem Gericht: "… erkennen wir einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 02.07.2002 (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf Zeit bis zum 31.01.2005 an, soweit keine Rentenausschlussgründe vorliegen, wie Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld"....

Errors and omissions excepted. As of: 06.05.2010