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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
29.11.2011
Entscheidung
2. Senat - Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff - außergewöhnliches Ereignis - äußere Einwirkung - Notbremsung - Schienenfahrzeug - Hindernis - innere Urs...
Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 62/11 vom 25.11.2011, Presse-Mitteilung Nr. 62/11 vom 1.12.2011 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 23/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff - außergewöhnliches Ereignis - äußere Einwirkung - Notbremsung - Schienenfahrzeug - Hindernis - innere UrsacheTenorAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten ...
Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 62/11 vom 25.11.2011, Presse-Mitteilung Nr. 62/11 vom 1.12.2011 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 23/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff - außergewöhnliches Ereignis - äußere Einwirkung - Notbremsung - Schienenfahrzeug - Hindernis - innere UrsacheTenorAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.2 Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der S-Bahn B. als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt. Am 18.6.2007 führte der Kläger als Triebfahrzeugführer einen S-Bahn-Zug und erlitt ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers einen Beinaheunfall an einem Bahnübergang. Wegen einer Störung einer Schrankenanlage wurde der Kläger im Vorfeld des Dienstantritts schriftlich beauftragt, mit seinem Zug vor einem bestimmten Bahnübergang zu halten. An diese Anweisung hielt sich der Kläger. Nachdem er festgestellt habe, dass sich keine Fahrzeuge den Gleisen rechts näherten bzw diese vor dem Bahnkreuz (linke Seite) angehalten hätten, habe er das "Achtungssignal" gegeben und den Zug in Bewegung gesetzt. Als der sich in Fahrt befindliche S-Bahn-Zug bereits den Straßenbereich des Bahnübergangs erreicht gehabt habe, fuhr ein...
Errors and omissions excepted. As of: 29.11.2011