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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
13.02.2014
Entscheidung
#B 4 AS 19/13 R
Bundessozialgericht 

4. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht begl...

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 3/14 vom 7.2.2014, Presse-Mitteilung Nr. 3/14 vom 13.2.2014 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.2.2014, B 4 AS 19/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht beglichenen Erstattungsforderung - keine Begrenzung durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 - Leistungsklage - VerzinsungLeitsätzeDie für die Rücknahme eine...
Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 3/14 vom 7.2.2014, Presse-Mitteilung Nr. 3/14 vom 13.2.2014 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.2.2014, B 4 AS 19/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht beglichenen Erstattungsforderung - keine Begrenzung durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 - Leistungsklage - VerzinsungLeitsätzeDie für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts geltende Verfallfrist schränkt die Überprüfung länger zurückliegender Aufhebungsbescheide auch dann nicht ein, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen hatte (Fortführung von BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr 19).TenorAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,75 Euro zu zahlen.Im Übrigen wird die Revision wegen des Zinsanspruches zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.Tatbestand1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Erstattungsbetrages.2 Die Klägerin lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhielten im Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB...

Errors and omissions excepted. As of: 13.02.2014