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26.05.2014
Gesetzesbeschluss
des Landtags 

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Landtag von Baden-Württemberg15. WahlperiodeDrucksache 15 / 5243Gesetzesbeschlussdes LandtagsGesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-WürttembergDer Landtag hat am 22. Mai 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209), wird wie folgt geändert: 1. § 8 a wird wie folgt geänd...
Landtag von Baden-Württemberg15. WahlperiodeDrucksache 15 / 5243Gesetzesbeschlussdes LandtagsGesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-WürttembergDer Landtag hat am 22. Mai 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209), wird wie folgt geändert: 1. § 8 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. Sie kann auch eine Grundschule nach § 5 und im Anschluss an Klasse 10 eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Absatz 5 führen; sie führt auch in diesen Fällen die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,weiterführender allgemein bildender" durch die Wörter ,,auf der Grundschule aufbauender" ersetzt. 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist eine regionale Schulentwicklung nach § 30 a bis § 30 e durchzuführen." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Aufteilung der Klassen oder Lerngruppen auf verschiedene Standorte erfolgt nur in AusAusgegeben: 26. 05. 2014Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar nahmefällen und nur...

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