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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
24.04.2014
Entscheidung
13. Senat - Erziehungsrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 - Vorlage - Gr...
Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 16/14 vom 16.4.2014, Presse-Mitteilung Nr. 16/14 vom 25.4.2014 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.4.2014, B 13 R 23/13 RErziehungsrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 - Vorlage - Großer SenatTenorDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche ...
Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 16/14 vom 16.4.2014, Presse-Mitteilung Nr. 16/14 vom 25.4.2014 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.4.2014, B 13 R 23/13 RErziehungsrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 - Vorlage - Großer SenatTenorDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der ab Januar 2006 gewährten Erziehungsrente.2 Die Ehe der 1956 geborenen Klägerin mit dem Versicherten wurde Ende 2000 geschieden. Aus der Ehe stammt der 1994 geborene Sohn. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.3 Der Versicherte verstarb am 29.6.2001. Auf den Antrag der Klägerin vom Juli 2001 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Halbwaisenrente für ihren Sohn. Ein Hinweis der BfA auf die Möglichkeit des Antrags auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI erfolgte nicht.4 Auf den erst im Dezember 2010 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin Erziehungsrente (Bescheid vom 20.4.2011) für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2012 (dem Monatsende der Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes). Ab Mai 2011 ergab sich ein laufender Rentenzahlbetrag iHv 441,14 Euro monatlich und für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.4.2011 eine einmalige...
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