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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
15.12.2015
Entscheidung
#B 1 KR 14/15 R
Bundessozialgericht 

1. Senat - Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten - Rückerstattungsanspruch des Leistenden innerhalb der...

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 59/15 vom 10.12.2015, Presse-Mitteilung Nr. 59/15 vom 15.12.2015 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.12.2015, B 1 KR 14/15 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten - Rückerstattungsanspruch des Leistenden innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist - Krankenkasse - Übernahme einer Krankenhausbehandlung in Unkenntnis der ursächlichen Berufskrankheit - Beginn der Ausschlu...
Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 59/15 vom 10.12.2015, Presse-Mitteilung Nr. 59/15 vom 15.12.2015 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.12.2015, B 1 KR 14/15 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten - Rückerstattungsanspruch des Leistenden innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist - Krankenkasse - Übernahme einer Krankenhausbehandlung in Unkenntnis der ursächlichen Berufskrankheit - Beginn der Ausschlussfrist für Geltendmachung des Erstattungsanspruchs - Regelungszweck der Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen KrankenversicherungLeitsätze1. Leistet ein Leistungsträger zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs, den der berechtigte Leistungsträger nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht hat, kann der Leistende innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist Rückerstattung verlangen.2. Leistet eine Krankenkasse einem Versicherten Krankenhausbehandlung in Unkenntnis der ursächlichen Berufskrankheit, beginnt die Ausschlussfrist für das Geltendmachen des Erstattungsanspruchs mit dem letzten Behandlungstag, auch wenn der zuständige Träger dem Versicherten später zur Behandlung geleistete Zuzahlungen erstattet.TenorDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 34 991,93 Euro...

Errors and omissions excepted. As of: 15.12.2015