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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
19.04.2016
Entscheidung
#B 1 KR 23/15 R
Bundessozialgericht 

1. Senat - Krankenversicherung - keine Abrechnung einer ambulanten Operation für eine Portimplantation als nachstationäre Behandlung - Sicherung des Erfolgs der Krankenhausbehandlung durch Chemothe...

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 14/16 vom 12.4.2016, Presse-Mitteilung Nr. 14/16 vom 19.4.2016 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.4.2016, B 1 KR 23/15 RKrankenversicherung - keine Abrechnung einer ambulanten Operation für eine Portimplantation als nachstationäre Behandlung - Sicherung des Erfolgs der Krankenhausbehandlung durch Chemotherapie nach stationärer TumorentfernungLeitsätze1. Soweit ein Krankenhaus einer Versicherten einen Port als nachstationäre Behandlung implantieren kann, die m...
Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 14/16 vom 12.4.2016, Presse-Mitteilung Nr. 14/16 vom 19.4.2016 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.4.2016, B 1 KR 23/15 RKrankenversicherung - keine Abrechnung einer ambulanten Operation für eine Portimplantation als nachstationäre Behandlung - Sicherung des Erfolgs der Krankenhausbehandlung durch Chemotherapie nach stationärer TumorentfernungLeitsätze1. Soweit ein Krankenhaus einer Versicherten einen Port als nachstationäre Behandlung implantieren kann, die mit einer Fallpauschale abgegolten ist, darf es hierfür keine ambulante Operation abrechnen.2. Soll eine Chemotherapie nach stationärer Tumorentfernung bösartige Neubildungen des Tumors verhindern, sichert sie den Erfolg der Krankenhausbehandlung.TenorAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 556,37 Euro festgesetzt.Tatbestand1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Portimplantation.2 Die Klägerin ist Trägerin eines zur Versorgung Versicherter einschließlich ambulanter Operationen zugelassenen Krankenhauses. Sie behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte in der Zeit vom 8. bis 19.3.2010 wegen eines Zökumkarzinoms vollstationär, indem sie den...

Errors and omissions excepted. As of: 19.04.2016