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02.06.2014
Antwort
der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) 

Zwangsweise Schließung bzw. Zusammenlegung von Feuerwehren Kleine Anfrage

Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/3141 28.05.2014Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE)Zwangsweise Schließung bzw. Zusammenlegung von Feuerwehren Kleine Anfrage - KA 6/8320 Vorbemerkung des Fragestellenden: Unter der Überschrift ,,Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) macht den Nordharzer Feuerwehren ein Versprechen" berichtete die ,,Harzer Volksstimme" in ihrer Ausgabe vom 15. April 2014 von einer Veransta...
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/3141 28.05.2014Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE)Zwangsweise Schließung bzw. Zusammenlegung von Feuerwehren Kleine Anfrage - KA 6/8320 Vorbemerkung des Fragestellenden: Unter der Überschrift ,,Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) macht den Nordharzer Feuerwehren ein Versprechen" berichtete die ,,Harzer Volksstimme" in ihrer Ausgabe vom 15. April 2014 von einer Veranstaltung des CDU-Ortsverbandes IlsenburgNordharz, zu der Führungskräfte der örtlichen Feuerwehren nach Stapelburg geladen waren. Minister Stahlknecht wurde mit der Aussage wiedergegeben, dass es in seiner Amtszeit keine Zwangsschließungen bzw. Zwangszusammenlegungen von Feuerwehren geben wird.Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten stünden dem Minister für Inneres und Sport gegenwärtig zur Verfügung, Feuerwehren zwangsweise zu schließen bzw. zwangsweise zusammenzulegen? Eine durch den Minister für Inneres und Sport angeordnete Schließung einer Ortsfeuerwehr wäre nur aus kommunalaufsichtlichen Gründen denkbar, wenn a) der Brandschutz und die Hilfeleistung gemäß § 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch einen Träger des Brandschutzes nicht sichergestellt wäre und mit kommunalaufsichtlichen Mitteln nach § 133 ff....

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