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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
02.07.2025
Entscheidung
#10 AZR 240/24
Bundesarbeitsgericht 

10. Senat, Zulässigkeit der Revision - ordnungsmäßige Begründung - Anforderungen - Inflationsausgleichsprämie ,0,0

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 14. August 2024 – 10 Sa 4/24 – wird als unzulässig verworfen.2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Bedeutung – über eine Inflationsausgleichsprämie.2 Der Kläger ist seit dem 9. April 1980 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Im Jahr 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrank...
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 14. August 2024 – 10 Sa 4/24 – wird als unzulässig verworfen.2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Bedeutung – über eine Inflationsausgleichsprämie.2 Der Kläger ist seit dem 9. April 1980 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Im Jahr 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass die Beklagte an ihn Entgeltfortzahlung leistete. Der Kläger bezog stattdessen Krankengeld.3 Mit der Vergütung für März 2023 zahlte die Beklagte an ihre Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie i Hv. 1.500,00 Euro netto. Die Zahlung erfolgte ausschließlich an Beschäftigte, die im Jahr 2023 eine Vergütung für geleistete Arbeit bezogen. Beschäftigte, die aufgrund einer Langzeiterkrankung keine Arbeitsleistung erbrachten, erhielten hingegen keine Inflationsausgleichsprämie. Entsprechend erfolgte an den Kläger keine Zahlung. Seine außergerichtliche Geltendmachung blieb erfolglos.4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Inflationsausgleichsprämie auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Die Inflationsausgleichsprämie i Sv. § 3 Nr. 11 c ESt G diene dazu, Beschäftigte von den gestiegenen Verbraucherpreisen zu entlasten. Die gesetzliche Zweckbestimmung stehe nicht zur Disposition, so dass die Prämie nicht arbeitsleistungsbezogen...

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