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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
30.05.2025
Entscheidungen
#XI R 18/23
Bundesfinanzhof 

XI. Senat – Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Urteil vom 19. Februar 2025, XI R 18/23 Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen ECLI:DE:BFH:2025:U.190225. XIR 18.23.0 BFH XI. Senat AO § 240 Abs 1 S 1, AO § 370, GG Art 3 Abs 1, MRK Art 6 Abs 2 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 16. Mai 2023, Az: 11 K 113/21 Leitsätze 1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des ...
Urteil vom 19. Februar 2025, XI R 18/23 Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen ECLI:DE:BFH:2025:U.190225. XIR 18.23.0 BFH XI. Senat AO § 240 Abs 1 S 1, AO § 370, GG Art 3 Abs 1, MRK Art 6 Abs 2 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 16. Mai 2023, Az: 11 K 113/21 Leitsätze 1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BSt Bl II 2024, 215).2. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.3. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 11 K 113/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand I. Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und führt steuerpflichtige Umsätze aus. Aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2012 bis 2014 und von Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. bis 3. Quartal 2017 und für das 1. Quartal 2018 ergaben sich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 59,50 €. Mit Telefax vom 21.12.2019 beantragte der Kläger den Erlass eines...

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