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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
28.05.2025
Entscheidung
#9 AZR 66/24
Bundesarbeitsgericht 

9. Senat, Verfall tariflichen Urlaubs - Verlängerung tariflicher Verfallsfristen - Wirkung von Verwaltungsvorschriften ,0,0

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2024 – 8 Sa 568/23 – aufgehoben.2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zehn Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2021 auf seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.2 Der als schwerbehinderter Mensch anerka...
Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2024 – 8 Sa 568/23 – aufgehoben.2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zehn Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2021 auf seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.2 Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist bei der Beklagten als Forstwirt beschäftigt. Die Beklagte wendet auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 id F des Änderungstarifvertrags vom 11. April 2019 (TV-L-Forst) an. In § 26 der durchgeschriebenen Fassung des TV-L-Forst heißt es in wörtlicher Übereinstimmung mit § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):        „§ 26         Erholungsurlaub        (1)     1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme...

Errors and omissions excepted. As of: 28.05.2025