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Österreich Bundesländer Tirol Landesregierung
23.05.2025
Landesgesetz
Landesregierung 

LGBl. Nr. 38/2025: Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes

38. Gesetz vom 19. März 2025, mit dem das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz geändert wirdDer Landtag hat beschlossen:Artikel IDas Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBl. Nr. 86/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2022,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird wie folgt geändert:1.Novellierungsanordnu...
38. Gesetz vom 19. März 2025, mit dem das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz geändert wirdDer Landtag hat beschlossen:Artikel IDas Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBl. Nr. 86/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2022,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird wie folgt geändert:1.Novellierungsanordnung 1,§ 6 hat zu lauten:Paragraph 6, hat zu lauten:„§ 6Abgabengegenstand(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach Paragraph 7, vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.(2)Absatz 2Die Leerstandsabgabe ist eine...

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