Documents
Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
23.05.2025
Entscheidung
5. Senat, Kostenentscheidung - übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache - Anerkenntnis der Kostenlast ,0,0
Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Parteien haben über die Vergütung von Überstunden gestritten.2 Der Kläger war von August 1989 bis Februar 2022 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Januar 1991 in einem von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin betriebenen Klinikum als Arzt beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 9 Abs. 6 Buchst. b TV-Ärzte/VKA s...
Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Parteien haben über die Vergütung von Überstunden gestritten.2 Der Kläger war von August 1989 bis Februar 2022 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Januar 1991 in einem von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin betriebenen Klinikum als Arzt beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 9 Abs. 6 Buchst. b TV-Ärzte/VKA sind Überstunden nur die Arbeitsstunden, die im Fall der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 7 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind. Diese werden nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA mit einem Zuschlag von 15 v H je Stunde vergütet. Gemäß § 14 TV-Ärzte/VKA sind die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung Zeitwirtschaft vom 1. Juni 2017, die für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fielen, ein flexibles Arbeitszeitmodell mit Rahmenzeiten vorsah. Der Kläger dokumentierte seine Anwesenheitszeiten mittels eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Aus den Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass er von Juli 2019 bis Februar...
Errors and omissions excepted. As of: 23.05.2025