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18.05.2025
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Schwangerschaftsabbrüche standen in Deutschland schon 1871 unter Strafe – daran...
Schwangerschaftsabbrüche standen in Deutschland schon 1871 unter Strafe – daran hat sich bis heute nichts Grundsätzliches geändert. Am 18. Mai 1976 wurde der §218 im Strafgesetzbuch reformiert, nachdem das Bundesverfassungsgericht die geplante Fristenlösung (straffreie Abbrüche in den ersten 12 Wochen) 1975 für verfassungswidrig erklärt hatte. Stattdessen führte man die sogenannte Indikationslösung ein: Ein Abbruch blieb strafbar, konnte aber unter bestimmten Bedingungen – etwa bei Gefahr für...
Schwangerschaftsabbrüche standen in Deutschland schon 1871 unter Strafe – daran hat sich bis heute nichts Grundsätzliches geändert. Am 18. Mai 1976 wurde der §218 im Strafgesetzbuch reformiert, nachdem das Bundesverfassungsgericht die geplante Fristenlösung (straffreie Abbrüche in den ersten 12 Wochen) 1975 für verfassungswidrig erklärt hatte. Stattdessen führte man die sogenannte Indikationslösung ein: Ein Abbruch blieb strafbar, konnte aber unter bestimmten Bedingungen – etwa bei Gefahr für das Leben oder nach einer Vergewaltigung – straffrei sein. Auch nach der Reform in den 1990ern, die die heutige Fristenregelung mit Beratungspflicht brachte, gilt: Schwangerschaftsabbrüche sind formal rechtswidrig und nur unter Auflagen straffrei. Seit vielen Jahrzehnten verweigert §218 Frauen das Recht auf körperliche Selbstbestimmung. Es ist längst überfällig, Abbrüche zu entkriminalisieren. #218mussweg #wegmit218 #mybodymychoice #prochoice
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