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15.05.2025
Schlussanträge
Lolach
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTSMANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONAvom 15. Mai 2025(1)Rechtssache C‑327/24 [Lolach](i)Telekom Deutschland Gmb Hgegen Bundesrepublik Deutschland(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland])„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Sektor der elektronischen Kommunikation – Richtlinie (EU) 2018/1972 – Art. 72 und 73 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang – Auferl...
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTSMANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONAvom 15. Mai 2025(1)Rechtssache C‑327/24 [Lolach](i)Telekom Deutschland Gmb Hgegen Bundesrepublik Deutschland(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland])„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Sektor der elektronischen Kommunikation – Richtlinie (EU) 2018/1972 – Art. 72 und 73 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang – Auferlegung einer regulatorischen Verpflichtung betreffend die Gewährung des Zugangs durch die Regulierungsbehörde “1. Im Jahr 2022 verpflichtete die Regulierungsbehörde für den Sektor der elektronischen Kommunikation in Deutschland(2) die Telekom Deutschland Gmb H, anderen Betreibern Zugang zu bestimmten baulichen Anlagen(3) zu gewähren.2. Die BNetz A stützte ihren Beschluss auf die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972(4) in innerstaatliches Recht erlassenen nationalen Vorschriften.3. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wird es dem Gerichtshof erlauben, die Voraussetzungen näher zu beleuchten, die für die Auferlegung der in den Art. 72 und 73 EKEK vorgesehenen Zugangsverpflichtungen gelten. Insbesondere wird es darum gehen, zu klären, welche Ziele solche Verpflichtungen rechtfertigen können. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht. EKEK 4. Art. 3 („Allgemeine Ziele“) bestimmt:„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen...
Errors and omissions excepted. As of: 15.05.2025