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08.05.2025
Pressemitteilung
§ 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift
Nummer 029/25 - Urteil vom 18.12.2024 I R 45/22 Bei § 1 Abs. 5 des sogenannten Außensteuergesetzes (ASt G) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden. Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassun...
Nummer 029/25 - Urteil vom 18.12.2024 I R 45/22 Bei § 1 Abs. 5 des sogenannten Außensteuergesetzes (ASt G) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden. Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das FA ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ASt G und § 32 der sogenannten Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (Bs Ga V) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Bs Ga V geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt. Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 ASt G i. V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 Bs Ga V keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine "Gewinnermittlung" auf Basis der sogenannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 ASt G und dabei dessen Satz 3, dem sich gerade nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des §...
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