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14.04.2025
Antrag (ABl.)
European Court of Justice 

Medea

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Niederlande), eingereicht am 18. Februar 2025 – LC/Minister van Asiel en Migratie(Rechtssache C-138/25, Medea 1 )Verfahrenssprache: Niederländisch Vorlegendes Gericht Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: LCBeklagter: Minister van Asiel en Migratie Vorlagefragen Ist eine nationale Vorgehensweise, bei der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/951 so angewandt wird, dass die ein...
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Niederlande), eingereicht am 18. Februar 2025 – LC/Minister van Asiel en Migratie(Rechtssache C-138/25, Medea 1 )Verfahrenssprache: Niederländisch Vorlegendes Gericht Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: LCBeklagter: Minister van Asiel en Migratie Vorlagefragen Ist eine nationale Vorgehensweise, bei der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/951 so angewandt wird, dass die einem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Aussagen als unglaubhaft gelten, wenn der Antragsteller diese Aussagen nicht vollständig mit authentischen und/oder objektiv überprüfbaren Dokumenten und/oder objektiven Quellen untermauern kann und nicht alle in diesem Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, mit dem Unionsrecht vereinbar, oder ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie, Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/322 sowie den Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass die entscheidende Behörde bei der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die dem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegen, mit dem Antragsteller zusammenarbeiten und alle Beweismittel und Gesichtspunkte zur Begründung dieses Antrags im Rahmen der Prüfung und Beurteilung des Schutzbedürfnisses berücksichtigen muss und dass die Aussagen des Antragstellers, wenn er diese mit Unterlagen oder sonstigen Beweisen ausreichend...

Errors and omissions excepted. As of: 14.04.2025