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10.04.2025
Pressemitteilungen
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen Beigeordneten
Verfahrensinformation Gerichtliche Kontrolle bei Stellenbesetzung durch Wahl Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen, darunter der Beigeladene, bei der beklagten baden-württembergischen Stadt auf die Stelle des Ersten Beigeordneten. Die Wahl des Gemeinderats im Dezember 2020 fiel mit 15 Stimmen auf den Beigeladenen, der bis zu diesem Zeitpunkt bereits Leiter des ausgeschriebenen Geschäftsbereichs gewesen war. Der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber sieben Stimmen. Über den...
Verfahrensinformation Gerichtliche Kontrolle bei Stellenbesetzung durch Wahl Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen, darunter der Beigeladene, bei der beklagten baden-württembergischen Stadt auf die Stelle des Ersten Beigeordneten. Die Wahl des Gemeinderats im Dezember 2020 fiel mit 15 Stimmen auf den Beigeladenen, der bis zu diesem Zeitpunkt bereits Leiter des ausgeschriebenen Geschäftsbereichs gewesen war. Der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber sieben Stimmen. Über den Ausgang der Wahl wurde der Kläger sofort in Kenntnis gesetzt. Einen Tag nach der Wahl bestellte die Beklagte den Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten und übergab ihm die Ernennungsurkunde.Hiergegen hat der Kläger im Januar 2021 Widerspruch sowie im Juli 2021 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen verletze den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar sei die eigentliche Wahl des Beigeordneten einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens unterliege indes einer gerichtlichen Überprüfung. Im vorliegenden Fall sei die Grenze zur unzulässigen Voreingenommenheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens...
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