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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
26.03.2025
Entscheidung
#7 ABR 34/23
Bundesarbeitsgericht 

7. Senat, Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe ,0,0

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1. bis 9. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. August 2023 – 13 Ta BV 46/22 – aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Leitsatz Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Bet...
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1. bis 9. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. August 2023 – 13 Ta BV 46/22 – aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Leitsatz Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Entscheidungsgründe 1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.2 Die zu 11. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Automobilherstellerin, in deren Stammwerk in W vom 14. bis 18. März 2022 die Wahl stattfand, bei der der zu 10. beteiligte Betriebsrat gewählt wurde. Die zu 1. bis 7. und zu 9. beteiligten Antragsteller sowie die zu 8. beteiligte Antragstellerin sind am Standort W beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer, welche bei der Wahl auf verschiedenen Vorschlagslisten kandidierten.3 Das am 11. November 2021 ausgehängte Wahlausschreiben wies die Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder mit 73 aus. In diesem Zeitpunkt galt infolge der Covid-19-Pandemie die betriebliche Regelung, dass Möglichkeiten zur mobilen Arbeit „so weit wie möglich“ genutzt werden sollen. Ausgenommen waren...

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