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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
28.02.2025
Entscheidung
#4 AZB 26/24
Bundesarbeitsgericht 

4. Senat, Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2024 – 2 Ta 68/23 – wird zurückgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Leitsatz Schließen die Parteien nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, bedarf es eines neuen – ausdrücklichen oder konkludenten – Antrags, wenn die Bewilligung auch auf den Mehrvergleich er...
Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2024 – 2 Ta 68/23 – wird zurückgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Leitsatz Schließen die Parteien nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, bedarf es eines neuen – ausdrücklichen oder konkludenten – Antrags, wenn die Bewilligung auch auf den Mehrvergleich erstreckt werden soll. Die bloße Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags oder die Zustimmung zu einem solchen reicht nicht aus. Entscheidungsgründe 1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleichs.2 Der Kläger erhob am 6. Dezember 2022 Kündigungsschutzklage gegen eine mit Schreiben vom 17. November 2022 erklärte fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten. Zugleich beantragte er, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu bewilligen. Dem Antrag war eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Ihm wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2023 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2022 bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt R beigeordnet.3 Das Arbeitsgericht stellte...

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