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01.12.2009
Antwort der Landesregierung
auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordnete Angelika Hunger (DIE LINKE) 

Tierschutzaufsicht in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung

Landtag von Sachsen-Anhalt Fünfte WahlperiodeDrucksache 5/2300 30.11.2009Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordnete Angelika Hunger (DIE LINKE)Tierschutzaufsicht in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung Kleine Anfrage - KA 5/6982Vorbemerkung des Fragestellenden: Landwirtschaftliche Nutztierhaltung unterliegt nach Maßgabe von § 16 Tierschutzgesetz der regelmäßigen behördlichen Tierschutzaufsicht. Laut Tierschutzbericht 2008 sind im Jahre 20...
Landtag von Sachsen-Anhalt Fünfte WahlperiodeDrucksache 5/2300 30.11.2009Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen BeantwortungAbgeordnete Angelika Hunger (DIE LINKE)Tierschutzaufsicht in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung Kleine Anfrage - KA 5/6982Vorbemerkung des Fragestellenden: Landwirtschaftliche Nutztierhaltung unterliegt nach Maßgabe von § 16 Tierschutzgesetz der regelmäßigen behördlichen Tierschutzaufsicht. Laut Tierschutzbericht 2008 sind im Jahre 2007 in 88 Fällen tierschutzrelevante Sachverhalte festgestellt worden.Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt1. Wie erfolgte bei den o. g. 88 Fällen die Nachkontrolle und wie sind die Mängel behoben worden? Die Grundsätze zur Ergreifung von Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen und die auszusprechenden Sanktionen sind in den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz dargelegt. Danach ist das behördliche Handeln darauf auszurichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Abhilfemaßnahmen zu treffen. Dies können unter anderem tierschutzrechtliche Anordnungen, Tierwegnahmen und anderweitige Unterbringungen sowie Tierhaltungsuntersagungen sein. Die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen...

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