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11.12.2009
Mitteilung
Denkschrift 2008 des Rechnungshofs zur Landeshaushaltsrechnung von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2006; Beitrag Nr. 8: Heilfürsorge für Polizeibeamte
Landtag von Baden-Württemberg14. WahlperiodeDrucksache 14 / 07. 12. 20095551Mitteilungder LandesregierungBericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Denkschrift 2008 des Rechnungshofs zur Landeshaushaltsrechnung von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2006 Beitrag Nr. 8: Heilfürsorge für PolizeibeamteLandtagsbeschluss Der Landtag hat am 4. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 14/3508 Abschnitt II): Die Landesregierung zu ersuchen, 1. im Zuge der D...
Landtag von Baden-Württemberg14. WahlperiodeDrucksache 14 / 07. 12. 20095551Mitteilungder LandesregierungBericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Denkschrift 2008 des Rechnungshofs zur Landeshaushaltsrechnung von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2006 Beitrag Nr. 8: Heilfürsorge für PolizeibeamteLandtagsbeschluss Der Landtag hat am 4. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 14/3508 Abschnitt II): Die Landesregierung zu ersuchen, 1. im Zuge der Dienstrechtsreform eine neue gesetzliche Grundlage der Heilfürsorge für Polizeibeamte vorzulegen; 2. das Abrechnungsverfahren der Heilfürsorge auf der Grundlage neuer Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zu modernisieren und zu vereinfachen; 3. dem Landtag über das Veranlasste bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.Bericht Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 Nr. I 0451.1 berichtet das Staatsministerium wie folgt: Zu 1.: Die bisherigen Bestimmungen über die Heilfürsorge in den §§ 141, 147 und 150 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sollen im Rahmen der Dienstrechtsreform in einer Vorschrift zusammengefasst und dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des Gesetzesvorbehalts angepasst werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 2 C 50.02 (BVerwGE 121, 103 ff.) den Grundsatz aufgestellt, dass wesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit vom Gesetzgeber zu treffen sind. DiesesEingegangen:...
Errors and omissions excepted. As of: 11.12.2009