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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
13.06.2024
Entscheidung
6. Senat, Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
Tenor Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2022 – 6 AZR 16/22 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Leitsatz Verletzt ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union, liegt kein Besetzungsmangel i Sd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Eine Nichtigkeitsklage ist in diesen Fällen nicht statthaft. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossene...
Tenor Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2022 – 6 AZR 16/22 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Leitsatz Verletzt ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union, liegt kein Besetzungsmangel i Sd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Eine Nichtigkeitsklage ist in diesen Fällen nicht statthaft. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 8. November 2022 (- 6 AZR 16/22 -).2 Die Parteien haben im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit zweier mit Schreiben vom 27. August 2020 sowie 28. Januar 2021 ausgesprochener, ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der seit dem 1. Dezember 2016 als Flugbegleiterin bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, beschäftigten Klägerin gestritten. Bereits zuvor hatte der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2018 gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war aufgrund der Revisionsrücknahme des Beklagten gegen das klagestattgebende Berufungsurteil erfolgreich.3 Der Senat hat in dem mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angefochtenen Urteil die Kündigung vom 27. August 2020 für wirksam erachtet. Bezüglich der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten...
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