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17.09.2010
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Andreas Storr,NPD-Fraktion 

Hema: Praxis der Beantwortung von Kleinen Anfragen von Abgeordneten des Sächsischen Landtages

Sächsischer Landtag 5. WahlperiodeDRUCKSACHE 5/3622Kleine Anfragedes Abgeordneten Andreas Storr,NPD-FraktionThema: Praxis der Beantwortung von Kleinen Anfragen von Abgeordneten des Sächsischen LandtagesMit dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 20.04.2010 (Vf 54-I-9) hat die Staatsregierung offenbar nun eine Handhabe gefunden, um das Fragerecht der Abgeordneten des Sächsischen Landtages stark einzuschränken. In dem genannten Urteil werden einige fo...
Sächsischer Landtag 5. WahlperiodeDRUCKSACHE 5/3622Kleine Anfragedes Abgeordneten Andreas Storr,NPD-FraktionThema: Praxis der Beantwortung von Kleinen Anfragen von Abgeordneten des Sächsischen LandtagesMit dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 20.04.2010 (Vf 54-I-9) hat die Staatsregierung offenbar nun eine Handhabe gefunden, um das Fragerecht der Abgeordneten des Sächsischen Landtages stark einzuschränken. In dem genannten Urteil werden einige formale Kriterien genannt, die kennzeichnend sein sollen für sogenannte Kettenanfragen", die unzulässig sein sollen. Das Urteil zeigt, daß die beteiligten Richter offenbar leider mit der parlamentarischen Praxis wenig vertraut sind und deshalb praxisferne Maßstäbe entwickeln, um zulässige von angeblich unzulässigen Anfragen abzugrenzen. Auffällig ist, daß die Staatsregierung sogenannte Kettenanfragen" immer nur anhand rein formaler Kriterien feststellt und deshalb von einer Beantwortung absieht. Das ist kein Zufall: Wenn sie eine inhaltliche Abwägung vornehmen würde, wäre nur zu deutlich, daß die formalen Kriterien gar nicht praxistauglich sind und tatsächlich das Fragerecht des Abgeordneten unzulässig einschränken. Der Hinweis auf die Regelungen der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages (§ 60 Absatz 2 Satz 2 GO) als Begründung für die formale Voraussetzung einer Kleinen Anfrage ist insofern falsch, weil man hier ein in der Geschäftsordnung gar nicht vorhandenes Kriterium benennt,...

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