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22.06.2011
Änderungsantrag der CDU-Fraktion der FDP-Fraktion der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussempfehlung des Hauptausschusses
Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg
Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/3430Änderungsantragder CDU-Fraktion der FDP-Fraktion der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (DS 5/3390) zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg (DS 5/2774) Artikel 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zur Hälfte" durch die Wörter ,,mit mindestens einem Fünfte...
Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/3430Änderungsantragder CDU-Fraktion der FDP-Fraktion der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (DS 5/3390) zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg (DS 5/2774) Artikel 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zur Hälfte" durch die Wörter ,,mit mindestens einem Fünftel" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird vor ,,dienstliche" das Wort ,,zwingende" eingefügt. 3. In § 7 werden vor "zu beteiligen" die Wörter "umfassend und rechtzeitig" eingefügt. 4. § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Richterwahlausschuss kann in den Sitzungen Bewerber und andere Personen anhören; Anhörungen sind in der Regel öffentlich." 5. In § 24 Satz 2 werden die Wörter "enthält insbesondere Festlegungen über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss und" gestrichen. 6. § 41 wird wie folgt gefasst: ,,Der Richterrat bestimmt bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen der Richterin oder des Richters berühren, ist die Mitbestimmung von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig. In jedem Fall ist das...
Errors and omissions excepted. As of: 22.06.2011