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22.09.2011
Bericht
Vorbemerkungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
Drucksache 16/441219.09.201116. WahlperiodeBerichtdes Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gemäß § 6 Abs. 4 des LandesabgeordnetengesetzesVorbemerkungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz LAbgG-) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Gesetz 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 550), bestimmt in seinem § 6 Abs. 5, dass mit Beginn der 17. Wahlperiode da...
Drucksache 16/441219.09.201116. WahlperiodeBerichtdes Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gemäß § 6 Abs. 4 des LandesabgeordnetengesetzesVorbemerkungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz LAbgG-) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Gesetz 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 550), bestimmt in seinem § 6 Abs. 5, dass mit Beginn der 17. Wahlperiode das Abgeordnetenhaus innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das (mit § 6 Abs. 4 LAbgG neu eingeführte und dort im Einzelnen beschriebene) indexbezogene Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung erneut beschließt. Zugleich beschließt es auch über eine Anpassung der den Abgeordneten bzw. dem Präsidenten und seinen Stellvertretern zustehenden Entschädigungen. Es wird Aufgabe des Präsidenten des Abgeordnetenhauses der 17. Wahlperiode sein, den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zuzuleiten (§ 6 Abs. 5 Satz 2 LAbgG). Zur Vorbereitung dieses Vorschlages wie auch der darauf folgenden jährlichen Anpassungen innerhalb der Wahlperiode sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 LAbgG allerdings vor, dass das Amt für Statistik BerlinBrandenburg jährlich, also auch im Jahr der jeweils ablaufenden Wahlperiode, bis zum 1. September ermittelt und dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses in Form eines Berichts mitteilt, wie sich die nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LAbgG...
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