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07.03.2012
Antrag
der FDP-Fraktion 

Künstliche Befruchtungen auch unverheirateten Paaren ermöglichen!

Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/4868Antragder FDP-Fraktion Künstliche Befruchtungen auch unverheirateten Paaren ermöglichen! Der Landtag stellt fest: Das konservative Familienbild der ehelichen Lebensgemeinschaft bildet seit längerer Zeit nicht mehr die Familienstrukturen im Land Brandenburg ab. Die Formen des familiären Zusammenlebens haben sich stark differenziert: Neben unverheirateten Eltern gehören auch Alleinerziehende, eingetragene Lebenspartnerschaften, gleichgeschlechtl...
Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/4868Antragder FDP-Fraktion Künstliche Befruchtungen auch unverheirateten Paaren ermöglichen! Der Landtag stellt fest: Das konservative Familienbild der ehelichen Lebensgemeinschaft bildet seit längerer Zeit nicht mehr die Familienstrukturen im Land Brandenburg ab. Die Formen des familiären Zusammenlebens haben sich stark differenziert: Neben unverheirateten Eltern gehören auch Alleinerziehende, eingetragene Lebenspartnerschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und Partnerschaften Intersexueller zum familiären Alltagsbild. Der Landtag Brandenburg begrüßt die Unterschiedlichkeit der Familienformen als Abbild des gesellschaftlichen Wandels und der Vielfalt der Lebensmodelle. Gleichzeitig erkennt der Landtag an, dass es insbesondere bei der rechtlichen und finanziellen Gleichstellung von Ehen und unehelichen Partnerschaften erhebliche Defizite gibt. Diese gilt es weiter abzubauen. Der Landtag ersucht daher die Landesregierung, sich über eine Bundesratsinitiative für Änderungen im § 27a SGB V einzusetzen mit dem Ziel, künstliche Befruchtungen künftig auch für unverheiratete Paare in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Begründung: Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht eine Förderung künstlicher Befruchtungen derzeit nur in solchen Fällen vor, in denen ,,die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind." (§ 27a SGB V,...

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