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07.03.2012
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Andreas Büttner FDP-Fraktion an die Landesregierung 

Sonderungsverbot

Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/4870Kleine Anfrage 1902des Abgeordneten Andreas Büttner FDP-Fraktionan die LandesregierungSonderungsverbot Aus Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes ergibt sich das sogenannte Sonderungsverbot, demnach ist die Genehmigung einer Ersatzschule dann zu erteilen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Ich frage die Landesregierung: 1. Bis zu welcher Höhe darf nach der Genehmigungs- und Aufsichtspra...
Landtag Brandenburg5. WahlperiodeDrucksache 5/4870Kleine Anfrage 1902des Abgeordneten Andreas Büttner FDP-Fraktionan die LandesregierungSonderungsverbot Aus Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes ergibt sich das sogenannte Sonderungsverbot, demnach ist die Genehmigung einer Ersatzschule dann zu erteilen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Ich frage die Landesregierung: 1. Bis zu welcher Höhe darf nach der Genehmigungs- und Aufsichtspraxis des für Schulen zuständigen Ministeriums ein Schulgeld für den Besuch einer Ersatzschule erhoben werden, ohne die Genehmigungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG zu verletzen, wonach eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern verboten ist und der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird? 2. Welche Ausnahmen existieren und aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen werden diese bis zu welcher Höhe gewährt? 3. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, wonach Ersatzschulen ein Schulgeld erhoben haben, welches das o.g. Sonderungsverbot verletzt? 4. Welche Vorkehrungen und Maßnahmen sind getroffen, um zu gewährleisten, dass die Träger von Ersatzschulen das Sonderungsverbot bei der Durchführung der Beschulung beachten? 5. Welcher Prozentsatz von Schülern der Ersatzschulen könnte ein höheres Schulgeld nicht bezahlen und würde die Ersatzschule verlassen, wenn die Träger ­ wie...

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