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08.03.2012
Unterrichtung
Parlamentarische Kontrollkommission 

Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission

Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/886 07.03.2012UnterrichtungParlamentarische KontrollkommissionMagdeburg, 29. Februar 2012Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß § 26 Absatz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land SachsenAnhalt (VerfSchG-LSA) vom 14. Juli 1992 (GVBI. LSA S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission vo...
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/886 07.03.2012UnterrichtungParlamentarische KontrollkommissionMagdeburg, 29. Februar 2012Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß § 26 Absatz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land SachsenAnhalt (VerfSchG-LSA) vom 14. Juli 1992 (GVBI. LSA S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission vom 12. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 2), hat sich die Parlamentarische Kontrollkommission in ihrer 2. Sitzung beigefügte Geschäftsordnung gegeben. Namens der Parlamentarischen Kontrollkommission darf ich Sie bitten, gemäß § 5 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung dieselbe als Unterrichtung herauszugeben. Mit freundlichen GrüßenFrank Bommersbach Vorsitzender(Ausgegeben am 07.03.2012)23 PARLAMENTARISCHE KONTROLLKOMMISSION GESCHÄFTSORDNUNG §1 Vorsitz Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. §2 Sitzungen (1) Die/Der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Parlamentarische Kontrollkommission mindestens vierteljährlich zu einer Sitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Sie gilt nicht, sofern die Parlamentarische Kontrollkommission den Sitzungstermin im Voraus festgelegt hat oder mindestens zwei Mitglieder ein früheres Zusammentreten der...

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