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16.03.2012
Gesetzesbeschlussdes Landtags
Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
Landtag von Baden-Württemberg15. WahlperiodeDrucksache 15 / 1440Gesetzesbeschlussdes LandtagsGesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg und des Landwirtschafts- und LandeskulturgesetzesDer Landtag hat am 14. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 20...
Landtag von Baden-Württemberg15. WahlperiodeDrucksache 15 / 1440Gesetzesbeschlussdes LandtagsGesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg und des Landwirtschafts- und LandeskulturgesetzesDer Landtag hat am 14. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 657), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet auf sie entsprechende Anwendung. Wer ein Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt." 2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: ,,§ 4 a Pflichten der Fischereiberechtigten Die Fischereibehörde kann zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes die Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen von Fischbeständen anordnen. Die Fischereiberechtigten und Personen, denen die Ausübung des Fischereirechts nach § 17 übertragen wurde, haben die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Sie haben Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen zu überlassen. Für die Überlassung nach Satz 3 ist aufAntrag eine angemessene...
Errors and omissions excepted. As of: 16.03.2012